3. Im § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
„11.
am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist.“