10. § 89a samt Überschrift lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“