2. In der Überschrift zu § 89 und im Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Landesfonds“ durch den Ausdruck
„Landesgesundheitsfonds“ ersetzt und im Abs. 1 wird der Ausdruck
„landesfondsfinanzierte“ durch den Ausdruck
„landesgesundheitsfondsfinanzierte“ ersetzt.