2. Nach § 9j wird folgender § 9k eingefügt:
„§ 9k. § 7a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.“