3. Dem § 80 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.“