40b. Im § 162 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ist das tägliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG zu berechnen.“