Dokumentanzeige

IRÄG 2010 BGBl. I Nr. 29/2010, S. 33, Art. 5 Z 8
InsolvenzrechtsänderungsG 2010
IRÄG 2010
BGBl. I Nr. 29/2010, S. 33, Art. 5 Z 8
20. 05. 2010
01. 07. 2010

8. Nach § 1a Abs. 2 wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“:

„(3) Insolvenz-Entgelt gebührt für gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich jenes Teils, für den der Anspruchsberechtigte vom bedingt erbserklärten Erben wegen der auf Grund eines Urteils feststehenden nicht ausreichenden Nachlassaktiva keine Zahlung erhalten kann. In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Entgelt auch für die ihm erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm an diesen Erben zu ersetzenden Prozesskosten.“