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JännerNov 16/2015 BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1, Z 34
Jännernovelle 16/2015
JännerNov 16/2015
BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1, Z 34
13. 01. 2015
01. 01. 2015

34. Dem § 48 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 64 dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.“