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JännerNov 33/2017 BGBl. I Nr. 33/2017, S. 1, Art. 1
Jännernovelle 33/2017
JännerNov 33/2017
BGBl. I Nr. 33/2017, S. 1, Art. 1
02. 02. 2017
03. 02. 2017

Nach § 700 wird folgender § 700a samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung

§ 700a. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“