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JuliNov 114/2017 BGBl. I Nr. 114/2017, S. 1, Art. 1 Z 11
Julinovelle 114/2017
JuliNov 114/2017
BGBl. I Nr. 114/2017, S. 1, Art. 1 Z 11
31. 07. 2017
01. 01. 2018

11. In § 21a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (fallweise Beschäftigte), ist für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten.“