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JuliNov 114/2017 BGBl. I Nr. 114/2017, S. 1, Art. 1 Z 14
Julinovelle 114/2017
JuliNov 114/2017
BGBl. I Nr. 114/2017, S. 1, Art. 1 Z 14
31. 07. 2017
01. 01. 2018

14. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a (neu) eingefügt:

„(2a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Abs. 1 spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Abs. 2 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.“