Dokumentanzeige

JuliNov 114/2017 BGBl. I Nr. 114/2017, S. 1, Art. 1 Z 15
Julinovelle 114/2017
JuliNov 114/2017
BGBl. I Nr. 114/2017, S. 1, Art. 1 Z 15
31. 07. 2017
01. 01. 2018

15. § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Verletzt der Arbeitgeber die Meldeverpflichtung nach Abs. 2a, so sind die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Urlaubs- und Abfertigungskasse durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern. Weist der Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch Vorlage entsprechender Unterlagen das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach, so ist die Nachforderung zu stornieren. Die Zustellung der Zuschlagsvorschreibung gilt als am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.“