11. § 13j Abs. 2 lautet:
„(2) Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund der Meldungen nach § 22 festzustellen und bis 15. März an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.“