15. § 21a Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag
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1. | für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft, |
a) | ab 1. Jänner 2014 der um 22%, |
b) | ab 1. Jänner 2015 der um 20%, |
2. | für den Sachbereich der Abfertigungsregelung betrifft, der um 20% |
erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.“ |