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JuliNov 137/2013 BGBl. I Nr. 137/2013, S. 1, Art. 1 Z 15
Julinovelle 137/2013
JuliNov 137/2013
BGBl. I Nr. 137/2013, S. 1, Art. 1 Z 15
30. 07. 2013
01. 01. 2014

15. § 21a Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag

1. 

für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft,

a) 

ab 1. Jänner 2014 der um 22%,

b) 

ab 1. Jänner 2015 der um 20%,

2. 

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung betrifft, der um 20%

erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.“