18. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit, so hat er das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit einschließlich aller Änderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.“