7. Dem § 40 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) Die §§ 20, 33g Abs. 1 und 33j, die Abschnittsbezeichnung vor § 34 sowie die §§ 34 bis 34d und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.“