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JuliNov 51/2011 BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1, Art. 1 Z 16
Julinovelle 51/2011
JuliNov 51/2011
BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1, Art. 1 Z 16
27. 07. 2011
01. 01. 2012

16. § 21a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für überlassene Arbeitnehmer kann der Beschäftiger die Zuschläge entrichten, mit der Wirkung, dass insoweit die Zuschlagspflicht des Überlassers entfällt. Der Beschäftiger hat dabei den Überlasser, die Arbeitnehmer und die Zeiträume, für die die Zuschläge entrichtet werden, eindeutig zu bezeichnen und den der Berechnung der Lohnzuschläge der jeweiligen Arbeitnehmer zugrundeliegenden kollektivvertraglichen Stundenlohn bekannt zu geben. Die entrichteten Zuschläge wirken für den Beschäftiger gegenüber dem Überlasser schuldbefreiend. Soweit der Beschäftiger für überlassene Arbeitnehmer die Zuschläge entrichtet, entfällt seine Haftung gemäß § 14 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988. Der Beschäftiger hat den Überlasser zu informieren, wenn er beabsichtigt, die Lohnzuschläge für überlassene Arbeitnehmer zu entrichten.“