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JuliNov 51/2011 BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1, Art. 1 Z 18
Julinovelle 51/2011
JuliNov 51/2011
BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1, Art. 1 Z 18
27. 07. 2011
01. 08. 2011

18. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 7d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993.“