3. Im § 248c Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.