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JuliNov 59/2010 BGBl. I Nr. 59/2010, S. 2, Z 10
Julinovelle 59/2010
JuliNov 59/2010
BGBl. I Nr. 59/2010, S. 2, Z 10
27. 07. 2010
01. 01. 2011

10. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Arbeitgeber kann nach Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3 ein besonderes Konto für Urlaubsentgelte frühestens nach Ablauf von sechs Zuschlagszeiträumen und der Entrichtung der dafür vorgeschriebenen Zuschläge einrichten.“