10. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Arbeitgeber kann nach Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3 ein besonderes Konto für Urlaubsentgelte frühestens nach Ablauf von sechs Zuschlagszeiträumen und der Entrichtung der dafür vorgeschriebenen Zuschläge einrichten.“