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JuliNov 70/2009 BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 15
Julinovelle 70/2009
JuliNov 70/2009
BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 15
31. 07. 2009
01. 08. 2009

15. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so kann zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorgeschrieben werden. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.“