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JuliNov 70/2009 BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 4
Julinovelle 70/2009
JuliNov 70/2009
BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 4
31. 07. 2009
01. 04. 2010

4. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Soweit es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vom Dienstgeber zu leistende sonstige Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr jedoch nur in dem Ausmaß, als damit der Pauschbetrag nach § 26 nicht überschritten wird. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die auf das Urlaubsentgelt entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge abzuführen.“