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JuliNov 70/2009 BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 6
Julinovelle 70/2009
JuliNov 70/2009
BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 6
31. 07. 2009
01. 10. 2010

6. Am Ende des § 13j Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. 

Anwartschaftswochen (Z 3 oder 4), die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.“