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JuliNov 70/2009 BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 8
Julinovelle 70/2009
JuliNov 70/2009
BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 8
31. 07. 2009
01. 08. 2009

8. § 14 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind.“