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JuliNov 71/2020 BGBl. I Nr. 71/2020, S. 1, Art. 1 Z 4
Julinovelle 71/2020
JuliNov 71/2020
BGBl. I Nr. 71/2020, S. 1, Art. 1 Z 4
24. 07. 2020
16. 03. 2020

4. § 81 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 3 und § 26a Abs. 1 Z 2 verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 1 und § 26a Abs. 1 Z 1 kann das vorgesehene wöchentliche Ausmaß an Weiterbildungsmaßnahmen wegen Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise unterschritten werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Ablegung von Prüfungen Studierender (§ 26 Abs. 1 Z 5 und § 26a Abs. 1 Z 4). Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht.“