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JuliNov 80/2019 BGBl. I Nr. 80/2019, S. 1, Z 3
Julinovelle 80/2019
JuliNov 80/2019
BGBl. I Nr. 80/2019, S. 1, Z 3
31. 07. 2019
01. 01. 2020

3.Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.“