1. Dem § 37b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, abweichende Regelungen beinhalten können.“