2. § 81 Abs. 17 lautet:
„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“