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JuniNov 34/2007 BGBl. I Nr. 34/2007, S. 1, Z 1
Juninovelle 34/2007
JuniNov 34/2007
BGBl. I Nr. 34/2007, S. 1, Z 1
29. 06. 2007
01. 07. 2007

1. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. 

für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus

a) 

einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder

b) 

der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

c) 

einem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG), BGBl. I Nr. 33/2007, oder gemäß § 159 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, ergeben.

Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;“