1. Im § 30a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für Versicherungsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 sowie 37 ist § 41a ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau tritt. Dies gilt auch für Versicherungsverhältnisse von Personen nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6, sofern diese als DienstnehmerInnen einem im ersten Satz genannten Pflichtversicherungstatbestand unterliegen würden.“