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JuniNov 73/2022 BGBl. I Nr. 73/2022, S. 1, Art. 1 Z 3
Juninovelle 73/2022
JuniNov 73/2022
BGBl. I Nr. 73/2022, S. 1, Art. 1 Z 3
10. 06. 2022
11. 06. 2022

3. § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber spätestens mit dem Lohn des Lohnzahlungszeitraumes, in den der Urlaub fällt, vorzunehmen; dabei sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Art der Lohnzahlung und bei Auszahlung mit dem Lohn auch zur Fälligkeit zu berücksichtigen.“