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JuniNov 82/2008 BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16, Art. 8 Z 11
Juninovelle 82/2008
JuniNov 82/2008
BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16, Art. 8 Z 11
26. 06. 2008
01. 07. 2008

11. Nach § 46 Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

„4. 

Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.“