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JuniNov 82/2008 BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16, Art. 8 Z 7
Juninovelle 82/2008
JuniNov 82/2008
BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16, Art. 8 Z 7
26. 06. 2008
01. 07. 2008

7. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.“