1. Nach § 3a Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.“