10. § 164 Abs. 6 lautet:
„(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3 sind 35 vH der am Stichtag (Abs. 7) gemäß § 23 Abs. 9 geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).“