6. b) § 31 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß § 30 Abs. 3.“