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KA-FinBetG 1988 (NVGNov) BGBl. Nr. 283/1988, Art. 5
Krankenanstaltenfinanzierungs-Beteiligungsgesetz (6. Novelle zum Notarversicherungsgesetz)
KA-FinBetG 1988 (NVGNov)
BGBl. Nr. 283/1988, Art. 5
15. 06. 1988
01. 07. 1988

§ 63 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 10) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs.2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen;“