§ 63 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 10) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs.2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen;“