1 e. Im § 93 Abs. 3 wird der Ausdruck „Pflegekostenzuschuß“
durch den Ausdruck „Pflegekostenzuschuss nach Abs. 2 zweiter Satz“
ersetzt sowie nach dem Ausdruck „einzubehalten ist“
der Ausdruck „ , soweit jedoch Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach § 149 Abs. 3 ASVG gegenzuverrechnen“ eingefügt.