§ 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 27, vermindert um die Überweisung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 447 f Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“