4. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
"5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird."