4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der
| | | | | | | | | | |
1. | für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und |
2. | für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber |
entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.“ |