3. Dem § 162 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Liegen in den Fällen des § 122 Abs. 3 erster Satz bei der Versicherten diese 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate nicht vor, so treten an ihre Stelle die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor Beendigung des Dienstverhältnisses.“