4. § 227 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:
„a)
bei einer weiblichen Versicherten höchstens die
aa)
nach der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Entbindung nach einem lebendgeborenen Kind liegenden zwölf Kalendermonate,
bb)
nach der frühestens am 1. Juli 1990 erfolgten Entbindung nach einem lebendgeborenen Kind liegenden 24 Kalendermonate,“