8. Im § 52 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz anzufügen: „In der Krankenversicherung und Unfallversicherung der bildenden Künstler (§ 8 Abs. 1 Z 4) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie im § 51 Abs. 1 und 2 für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer festgesetzt sind; diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen.“