5b. Im § 113 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des § 111a“ durch die Wortfolge „durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane“ ersetzt und der Satz „Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.“ angefügt.