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MärzNov 20/2019 BGBl. I Nr. 20/2019, S. 6, Art. 2 Z 2
Märznovelle 20/2019
MärzNov 20/2019
BGBl. I Nr. 20/2019, S. 6, Art. 2 Z 2
18. 03. 2019
19. 03. 2019

2. Nach § 342d wird folgender § 342e samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen

§ 342e. (1) Zwischen dem Hauptverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von angestellten Ärztinnen/Ärzten nach § 47a des Ärztegesetzes 1998 bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.

(2) Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, die von angestellten Ärztinnen/Ärzten für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.

(3) Ist ein solcher Gesamtvertrag nicht anwendbar, so müssen Regelungen über die Verrechenbarkeit von Leistungen, die von angestellten Ärztinnen/Ärzten für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden, im jeweiligen Einzelvertrag erfolgen.“