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MärzNov 58/2021 BGBl. I Nr. 58/2021, S. 1, Art. 1 Z 1
Märznovelle 58/2021
MärzNov 58/2021
BGBl. I Nr. 58/2021, S. 1, Art. 1 Z 1
31. 03. 2021
01. 04. 2021

1. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.“