12. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung
1.
gemäß § 5a Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat
2.
gemäß § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat
3.
gemäß § 5c Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 10. Lebensmonat
besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.“